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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 299/16 – Urteil vom 31.10.2016

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.05.2016 – 11 Ca 2785/15 – wird ebenso wie der Auflösungsantrag auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat, oder aber nicht, sowie im Berufungsverfahren des Weiteren darüber, ob die Beklagte vorsorglich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen kann.

Die Beklagte ist ein international tätiger Systemlieferant und bietet Komplettlösungen für die Gießerei-Industrie im Bereich pneumatischer Förderanlagen sowie im Servicebereich verschiedene Fahrzeuge an. Zur Produktpalette der Beklagten gehören u.a. stationäre und mobile Besandungsanlagen sowie Sandstreugeräte für Schienenfahrzeuge. Weiter beschäftigt sich die Beklagte mit der Altsandrückgewinnung in Gießereien. Sie beschäftigt ca. 50 Mitarbeiter.

Der 1963 geborene Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage eines zunächst am 15.10.2012 befristet abgeschlossenen Arbeitsertrages beschäftigt. Er ist ausgebildeter Bauingenieur.

§ 2 des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 15.10.2012 hat folgenden Wortlaut:

§ 2
Tätigkeit, Einsatzort und Zuständigkeit
1. Der Arbeitnehmer wird angestellt für die Forschung und Entwicklung am Firmensitz. Der Aufgabenbereich und die Zuständigkeiten sind aus der als Anlage 1 beigefügten „Stellenbeschreibung“ zu ersehen, die Bestandteil dieses Vertrages ist.

2. Der Arbeitnehmer ist gemäß dem als Anlage 2 beigefügten „Organigramm“ dem Vorstand mit dem Ressort „Verwaltung/Finanzen“ unterstellt.

3. Die Firma behält sich vor, dem Arbeitnehmer andere, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten, zuzuweisen.

Die Anlage 1 (Stellenbeschreibung) vom 15.10.2012 hat u.a. folgenden Inhalt:

„…
8. Stellenziele:

 Entwicklung innovativer marktgerechter Produkte und Verfahren, nach Aufgabenstellung der Geschäftsleitung.
Weiterentwicklung vorhandener Produkte und Verfahren, nach Aufgabenstellung der Geschäftsleitung.

9. Aufgaben und Kompetenzen Die Übertragung on hier nicht erwähnten Entscheidungskompetenzen erfolgt im Einzelfall durch die übergeordnete[…]


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