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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbuchberichtigung bei Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs

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OLG München – Az.: 34 Wx 275/16 – Beschluss vom 10.11.2016

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird verworfen, soweit sie sich gegen die am 31. Mai 2016 vorgenommene Eintragung von … als Eigentümerin zu ½ im Grundbuch des Amtsgerichts Ingolstadt von … (Abteilung I, laufende Nummer 2.2) richtet, und zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Löschung der Auflassungsvormerkung für … im Grundbuch des Amtsgerichts Ingolstadt von … (Abteilung II, laufende Nummer 3) richtet.

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 vom 16. Juli 2016 wird verworfen.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 140.500 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1 zugelassen, soweit ihre Beschwerde als unzulässig verworfen wurde.
Gründe
I.

Mit notariellem Angebot der Beteiligten zu 1 und 2 vom 29.12.2005 und notarieller Annahmeerklärung des Bauträgers vom selben Tag verkaufte der Bauträger an die Beteiligten als je hälftige Bruchteilsberechtigte eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundbesitzes sowie einen noch festzulegenden Miteigentumsanteil an einem Gemeinschaftsgrundstück (Ziff. 2 der Anlage zum Kaufangebot); zugleich übernahm er die Verpflichtung zur Bebauung nach Maßgabe einer Baubeschreibung.

In Ziffer 3. der Anlage (Auflassungsverpflichtung, Vormerkung, Vermessung) heißt es:

3.1

Vermessungsantrag wird vom Verkäufer gestellt.

Die Vertragsteile verpflichten sich, hierzu zusammenzuwirken und das amtliche Messungsergebnis, sobald es vorliegt, als richtig anzuerkennen und die Auflassung zu erklären und entgegenzunehmen, sobald der Kaufpreis einschließlich etwa angefallener Verzugszinsen und Sonderwünschen, Zu- und Umbauten bezahlt ist und der Vertragsgegenstand grundbuchmäßig beschrieben werden kann. Verkäufer ist bereits vorher zur Auflassung berechtigt. Er ist dazu verpflichtet, falls das Bauvorhaben nicht mehr ausgeführt werden kann und der Käufer den vorhandenen Bautenstand samt Grundstücksanteil bezahlt hat.

Alle übrigen Beteiligten erteilen dem Verkäufer Vollmacht, sie bei Beurkundung der Messungsanerkennung und Auflassung zu diesem Vertrag, dem grundbuchmäßigen Beschrieb des Vertragsgegenstandes, Festlegung des Miteigentumsanteils am Gemeinschaftsgrundstück und allen sonstigen, zum Vollzug der Eigentumsumschreibung erforderlichen Erklärungen und deren Entgegennahme umfassend zu vertreten. Diese Vollmacht gilt mit Annahme des Angebotes als erteilt.

3.2

Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung […]


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