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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall aufgrund Fahrspurwechsels

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LG Wuppertal – Az.: 3 O 183/15 – Urteil vom 16.11.2016

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.978,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, 492,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 19.06.2015 an die S AG, E-Straße, A, Schadennummer: -…/… zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 49 %, die Beklagten zu 51 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten wegen der Kosten ist es ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19.09.2014 gegen 15.15 Uhr auf der D straße in V l gegenüber der Firma B geltend.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des Pkw Audi Q 7 mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Der Beklagte zu 1) war Fahrer, die Beklagte zu 2) Halterin des Pkw Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen yyy, der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war.

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw die D straße auf der rechten der beiden dort befindlichen Fahrstreifen Richtung Westen. Der Fahrstreifen war aufgrund einer seitlichen Baustelle leicht verengt. In gleicher Fahrtrichtung befuhr der Beklagte zu 1) die D straße auf dem linken der beiden Fahrstreifen. Die Beklagte zu 2) war Beifahrerin. Es kam zu einer Kollision beider Fahrzeuge, wobei die Einzelheiten des Unfallhergangs zwischen den Parteien streitig sind.

Der Kläger macht aus diesem Unfall Nettoreparaturkosten in Höhe von 8.723,18 Euro, eine unfallbedingte Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro, Gutachterkosten des Ingenieurbüros Q in Höhe von 878,72 Euro und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,02 Euro geltend.

Der Kläger veräußerte seinen Pkw ohne vorherige Reparatur am 25.09.2014 für 18.650,00 Euro. Der Wiederbeschaffungswert betrug laut Gutachten des Sachverständigen Q vom 25.09.2014 28.400,00 Euro.

Mit Schreiben vom 17.10.2014 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) zu einer außergerichtlichen Schadensregulie[…]


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