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Pferde-Versteigerung – später festgestellte Mängel

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 6 U 56/18 – Urteil vom 28.12.2021

Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.11.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

(Symbolfoto: encierro/Shutterstock.com)

Die Klägerin vermarktet …-Pferde. Im Rahmen einer Auktion auf dem … Hengst-Markt in X. am 22.10.2017 bot sie in Kommission für den Nebenintervenienten das diesem gehörende Pferd „A.“ an. Der Auktion war eine vom 19. – 22.10.2017 dauernde Körung vorangegangen. Veranstalter der Körung war der … Zuchtverband e. V., Veranstalterin der Auktion die Klägerin. Der seinerzeit 2 ½-jährige Hengst „A.“ wurde als Siegerhengst prämiert. Seine Teilnahme an der Auktion war ursprünglich nicht vorgesehen. Etwa eine Stunde vor Auktionsbeginn entschied sich der Nebenintervenient aber doch dazu. Der Beklagte erhielt den Zuschlag für 320.000 €; der Rechnungsbetrag insgesamt einschließlich Mehrwertsteuer und Versicherung belief sich auf 381.692,50 € (Kommissionsabrechnung Anlage K 3 i. V. m. Ziff. 8 der Auktionsbedingungen, Anlage K 1). Noch am gleichen Nachmittag erfolgte die Übergabe des Pferdes an den Beklagten.

Nach einer tierärztlichen Untersuchung am 23.10.2017 erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2017 eine „Reklamation“ gegenüber der Klägerin (Anlage B 1). Nach weiteren tierärztlichen Untersuchungen erklärte er mit Anwaltsschreiben vom 20.11.2017 gegenüber dem … Zuchtverband den Rücktritt, den er nach weiterem Schriftverkehr mit dem Verband mit Anwaltsschreiben vom 11.12.2017 gegenüber der Klägerin wiederholte. Zugleich erklärte er die Anfechtung des Kaufvertrages (Anlage B 4).

Die Klägerin hat am 08.12.2017 einen Mahnbescheid gegen den Beklagten über 381.692,50 € erwirkt, gegen den der Beklagte […]


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