KG Berlin – Az.: 1 W 442/16 – Beschluss vom 29.11.2016
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 ist eingetragener Eigentümer des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks. Im Grundbuch für dieses Grundstück ist seit dem 19. November 2010 in Abt. III lfd. Nr. 11 eine Grundschuld für den Beteiligten zu 2 eingetragen. Der Beteiligte zu 2 ist ein nicht im Vereinsregister eingetragener und nicht konzessionierter Verein.
Der Beteiligte zu 1 begehrt die Löschung der Belastung. Er hat dazu eine Löschungsbewilligung des Herrn N1… L…, handelnd im Namen des Beteiligten zu 2, und zum Zwecke des Nachweises von dessen Vertretungsberechtigung die Satzung des Beteiligten zu 2 und das Protokoll der Landeskonferenz vom 8. Februar 2015 über die Wahl von N2… L… zum Vorsitzenden des Landesvorstands vorgelegt.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 darauf hingewiesen, dass die Gläubigerbezeichnung unvollständig sei, da sämtliche Mitglieder zum Zeitpunkt der Bewilligung der Grundschuld, ggfls. unter Hinzufügung der Vereinsbezeichnung, zu benennen und einzutragen gewesen seien. Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten zu 1 aufgegeben, die Grundschuldbestellungsurkunde vom 8. November 2010 um alle damaligen Mitglieder des Beteiligten zu 2 zu ergänzen und Löschungsbewilligungen dieser Mitglieder in der Form des § 29 GBO einzureichen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Er ist der Ansicht, für den Beteiligten zu 2 gelte eine Großvereinsklausel wie etwa auch für Parteien. Die Vertretungsberechtigung von N3… L… ergebe sich aus der Satzung. Soweit die Eintragung des Beteiligten zu 2 falsch sein sollte, regt er an, diese von Amts wegen zu löschen. Für den Fall, dass ein Antrag auf Grundbuchberichtigung erforderlich sei, bittet er um einen rechtlichen Hinweis.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21. Januar 2016 – V ZB 19/15 -, WM 2016, 986) könne ein nicht rechtsfähiger Verein nicht nur unter dem Vereinsnamen im Grundbuch eingetragen werden. Die einer politischen Partei zukommende Sonderstellung im politischen System sei bei dem Beteiligten zu 2 nicht gegeben. Eine Amtslöschung komme nicht in Betracht, weil die Eintragung nicht inhaltlich unzulässig, sondern nur die Gläubigerbezeichnung unvollständig sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und hat im Ergebnis auch in der Sache Erfolg. Die Zwis[…]