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Bauträgervertrag – Kaufpreisanspruch verjährt in drei Jahren

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LG Berlin – Az.: 19 O 55/20 – Urteil vom 21.09.2021

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 19 – aufgrund der mündlichen Verhandlung vorn 24.08.2021 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ###.

Die Beklagten erwarben von der Schuldnerin eine Wohnungseigentumseinheit in dem Objekt ### Die Beklagten boten der Klägerin mit Urkunde vom 27. April 2007 den Abschluss eines „Kaufvertrages über Wohnungseigentum/Teileigentum mit Bauerrichtungs- bzw. Sanierungsverpflichtung“ an. Die Schuldnerin nahm dieses Angebot mit Urkunde vom 11. Mai 2007 an ###.

Der Vertrag sieht eine umfassende Sanierungs- und Modernisierungsverpflichtung der Schuldnerin vor. Die Parteien vereinbarten einen Kaufpreis von 383.000,00 EUR. Der Vertrag sieht in § 4 eine Hinterlegung des Kaufpreises auf einem Notaranderkonto nach Baufortschritt vor. Die letzte Rate in Höhe von 14% des Kaufpreises, also 53.620,00 EUR ist nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe zu zahlen. Von dieser Rate verbleibt ein Einbehalt von 3,5% des Kaufpreises, der erst nach vollständiger Fertigstellung des ersten Bauabschnitts einschließlich Außenanlagen und Beseitigung im Protokoll vermerkter Mängel zu zahlen ist.

Die Schuldnerin zeigte den Beklagten unter dem 28. November 2008 die Bezugsfertigkeit an und forderte die Beklagten auf, die letzte Kaufpreisrate in Höhe von 53.620,00 EUR auf das Notaranderkonto zu überweisen (Aufforderungsschreiben Anlage K4).

Am 2. Dezember 2008 übergab die Schuldnerin den Beklagten die Wohnung (Protokoll Anlage K6).

In der Folge kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der Schuldnerin und den Beklagten über das Vorliegen von Mängeln. Die Beklagten wurden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Die Beklagten zahlten den Kaufpreis bis auf einen Betrag von 13.820,00 EUR.

Am 21. Dezember 2015 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet (Beschluss des AG Charlottenburg vom 21. Dezember 2015, Anlage K1). Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.


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