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Bausparverträge – Kontoführungsgebühren in Ansparphase?

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OLG Celle – Az.: 3 U 39/21 – Urteil vom 17.11.2021

In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2021 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die jeweils unterlegene Partei kann die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten – soweit für diese Entscheidung noch von Bedeutung – Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel für einen Bauspartarif.

Der Kläger ist ein Verein, der gemäß § 2 seiner Satzung Verbraucherschutzinteressen wahrnimmt. Er ist seit dem … 2002 in der mittlerweile beim Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine Bausparkasse, die nach Maßgabe eines Verschmelzungsvertrags vom 6. Mai 2019 als übernehmender Rechtsträger mit der D. B. B. verschmolzen ist.

Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) der Beklagten zum Tarif „WohnBausparen (FI1/FI2)“ enthalten in § 17 Abs. 1 folgende Entgeltklausel:

„Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a.“

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 17. Februar 2020 (Anlage K 3, Bl. 14 ff. d.A.) auf, bis zum 28. Februar 2020 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung u. a. zur Verwendung der zitierten Klausel abzugeben. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 12. März 2020 (Anlage K 4, Bl. 18 ff. d.A.) zurück.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es handele sich bei der zitierten Klausel um eine Preisnebenabrede, weil dem vereinbarten Entgelt keine gesondert zu erbringende Leistung gegenüberstehe. Sie sei gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. […]


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