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Luftwärmepumpe – bauaufsichtsbehördliches Einschreiten – Abstand

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 7 A 263/16 – Beschluss vom 30.11.2016

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

(Symbolfoto: Studio Harmony/Shutterstock.com)

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, den Klägern stehe ein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen die von den Beigeladenen installierte Luftwärmepumpe zu, weil deren Außenbauteil gegen die materielle nachbarrechtliche Schutzvorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verstoße und damit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen widerspreche.

Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, es handele sich bei dem an der Außenwand angebrachten Bauteil der Luftwärmepumpe um eine selbständige bauliche Anlage i. S. d. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW.

§ 6 Abs. 10 BauO NRW erfasst nur selbständige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind. Unter § 6 Abs. 10 BauO NRW fallen hingegen nicht Gebäude oder Teile von Gebäuden. Auf sie sind die Regelungen in § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NRW unmittelbar anwendbar, ohne dass zusätzlich und unabhängig von den einschlägigen gesetzlichen Regelungen die Frage zu beantworten wäre, ob von ihnen Wirkungen ausgehen, die ihre Einbeziehung in den Schutzbereich des § 6 BauO NRW im Einzelfall rechtfertigen. Diese Bewertung hat vielmehr der Gesetzgeber in § 6 Abs.1 bis 9 BauO NRW für Gebäude und ihre Teile selbst vorgenommen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.3.2012 – 2 A 2732/10 -, juris.

Dem Außenbauteil der Luftwärmepumpe der Beigeladenen fehlt die für eine Anwendung des § 6 Abs. 10 BauO NRW erforderliche Selbständigkeit. Das an der Außenwand des Hauses angebrachte Gerät ist mit dem Gebäude baulich sowie als Teil der Heizungs- und Warmwasseranlage auch funktione[…]


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