LG Köln – Az.: 32 O 162/16 – Urteil vom 30.11.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags sowie Erstattung vergeblicher Aufwendungen.
Der Kläger erwarb von dem Beklagten mit Kaufvertrag vom 20.02.2016 einen Pkw S N, Erstzulassung 2010, zu einem Kaufpreis von 8.400,- EUR, nachdem er das Fahrzeug besichtigt und das Steuergerät ausgelesen hatte. Das Fahrzeug war im Zeitpunkt des Erwerbs abgemeldet. In dem vom Beklagten verwendeten Kaufvertrags-Formular heißt es unter anderem: „Vorbezeichneter Verkäufer verkauft an vorbezeichneten gewerblichen Käufer mit heutigem Datum
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
nachstehendes Gebrauchtfahrzeug / Unfallfahrzeug / Bastlerfahrzeug. Die Gewerbeanmeldung des Käufers wird dem Verkäufer soweit nicht bereits vorhanden nachgereicht“, wobei der Begriff „Gebrauchtfahrzeug“ handschriftlich durchgestrichen ist. Weiter heißt es „Der Verkäufer schließt die Gewährleistung und Garantie für Sachmängel etc. aus. Der Käufer verzichtet auf Gewährleistung und Garantie für Sachmängel etc.“ und unter dem Punkt „Bemerkungen“ ist handschriftlich eingetragen: „Unfallschaden Fahrerseite wie gesehen.“ Das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fahruntüchtige Fahrzeug wurde durch den Beklagten mit einem Abschleppfahrzeug zum Kläger gebracht.
Der Vorbesitzer des Fahrzeugs hatte Anfang 2016 mit dem Fahrzeug einen Unfall erlitten, welchen er seiner Versicherung gegenüber als Kaskoschaden abgerechnet hatte. Im Zuge dieser Regulierung holte der Versicherer des Vorbesitzers ein Sachverständigengutachten ein, wonach ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Der Sachverständige bezifferte die Reparaturkosten mit ca. 25.000,00 EUR und den Restwert auf Grundlage eines Angebots des Beklagten mit 7.080,00 EUR. Der Beklagte erwarb das Fahrzeug a[…]