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Nichterteilung Baugenehmigung für Wochenendhauserrichtung

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Oberverwaltungsgericht NRW – Az.: 7 A 204/21 – Beschluss vom 20.12.2021

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Grundstück Gemarkung P.           -T.           , Flur 10, Flurstück 122/1 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richte sich nach § 34 BauGB, weil das Grundstück dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sei; das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die nähere Umgebung ein, es sei wegen der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung auch nicht ausnahmsweise zulässig.

Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Soweit der Kläger rügt, das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung ein, zwar sei es zutreffend, dass das Vorhaben mit einer Bautiefe von rund 50 m eine höhere Bebauungstiefe als die umliegenden Grundstücke aufweise, das Gericht habe es aber versäumt, das bereits vorhandene Gebäude als Maßstab zu berücksichtigen, das Bestandsgebäude entspreche der typischen Bebauung P1.            und stelle keinen Fremdkörper dar, wird die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert.

(Symbolfoto: Eviart/Shutterstock.com)

Das Bestandsgebäude kann nicht als maßstabsbildend herangezogen werden, da es sich um einen Solitär handelt. Die Einstufung einer baulichen Anlage als Fremdkörper bzw. „Ausreißer“, die sich besonders deutlich von der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung unterscheidet, kommt in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche etwa dann in Betracht, wenn der zu beurteilende Baukörper nach seiner Lage […]


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