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Eigentumsstörung – Beeinträchtigung durch auf dem Nachbargrundstück parkende Fahrzeuge

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OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 135/15 – Beschluss vom 07.12.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27.05.2015 – 4 O 186/13 M – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil des Landgerichts ist für beide Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die in § 522 Abs. 2 Ziff. 2, 3 und 4 ZPO genannten Gesichtspunkte stehen einer Zurückweisung durch Beschluss nicht entgegen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die den Parteien bekannten Ausführungen im Beschluss vom 05.09.2016. Auf diesen Beschluss wird auch wegen des Sachverhalts verwiesen (vgl. I der Gründe im Beschluss vom 05.09.2016).

Aus der Stellungnahme der Klägerin vom 30.11.2016 ergeben sich gegenüber den Ausführungen im Beschluss vom 05.09.2016 keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Ergänzend weist der Senat zu den Ausführungen im Schriftsatz des Kläger-Vertreters auf Folgendes hin:

1. Für den sich aus dem Eigentum ergebenden Anspruch der Beklagten aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit den Beklagten durch die beanstandeten Eigentumsverletzungen konkrete Nachteile entstanden sind oder in der Zukunft entstehen können. Die Beklagten können als Eigentümer (bzw. Miteigentümer) der betreffenden Grundstücke mit ihrem Eigentum nach Belieben verfahren. Sie können daher auch die Unterlassung solcher Störungen verlangen, die der Klägervertreter als „formale Grenzverletzung“ bezeichnet.

2. Die Beklagten können den Unterlassungsanspruch auch für das Grundstück Flst.-Nr. …/… geltend machen.

a) Es reicht für den Anspruch aus, dass die Beklagten Miteigentümer des fraglichen Grundstücks sind. Gemäß § 1011 BGB kommt es auf eine Zustimmung oder Mitwirkung der anderen Miteigentümer bei der Geltendmachung des Anspruchs nicht an.

b) Es kommt nicht darauf an, ob in der Vergangenheit Eigentumsstörungen nur auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/… stattgefunden haben, oder auch auf dem Grundstück Fls[…]


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