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Betriebsschließungsversicherung – behördlich angeordnete Betriebsschließungen SARS-CoV-2

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OLG Rostock – Az.: 4 U 37/21 – Urteil vom 14.12.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 28.04.2021, Az. 3 O 318/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit dem der Corona-Pandemie geschuldeten „Lockdown“ im Frühjahr 2020.

Die Klägerin betreibt eine Gaststätte in N.. Dafür unterhält sie bei der beklagten Versicherung seit dem Jahr 2017 eine “Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe“, der die „Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe BBSG 19“ zugrunde liegen sollen (Anlage K 1, im Folgenden nur: AVB). Diese lauten u.a. wie folgt:

„1. Gegenstand der Versicherung

Ist der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen (siehe Ziffer 3) aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) betroffen, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Schaden.

Die Versicherung umfasst Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten (siehe Ziffer 3.1), Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zu Vorräten und Waren (siehe Ziffer 3.2) sowie behördlich angeordnete Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen (siehe Ziffer 3.3).

(…)
3. Versicherte Gefahren und Schäden
3.1 Behördliche Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten

Der Versicherer leistet bis zu den in Ziffer 9 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Ziffer 3.4)

3.1.1 den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Ziffer 3.4 ganz o[…]


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