OLG Hamm – Az.: I-5 U 158/15 – Urteil vom 15.12.2016
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 24.11.2015 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Kostenvorschuss in Höhe von 4.293,67 EUR für die Instandhaltung der Wegeflächen auf den Flurstücken Nr. X und X zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 620,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2012 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, den Torflügel, der im nördlichen Einfahrtsbereich des Grundstücks B-Straße in P (Flurstück Nr. X) angebracht ist, zu beseitigen.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, einen Zaun an der Grenze zwischen den Flurstücken Nr. X und Nr. X, Flur X, G4, Grundbuch von P, aufzustellen.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Grundstück des Beklagten in P, G4, Flur X, Flurstück X in der nordöstlich an das Flurstück X der Klägerin anschließenden Wegerechtsfläche einen Zaun, wie auf dem Foto gemäß Anlage K 12, dort S. 12, ersichtlich, aufzustellen, soweit der Zaun nicht in gerader Verlängerung zu dem bestehenden Gebäude verläuft.
Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorhergehenden beiden Verurteilungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder ersatzweise eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen zu 2/5 die Klägerin und zu 3/5 der Beklagte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Vater und Rechtsvorgänger des Beklagten verkaufte der Klägerin durch notariellen Vertrag vom 11.02.1992 (Notar C UR-Nr.: …/1992) u. a. aus seinem damals im Grundbuch von P Blatt … eingetragenen Grundstück, G4, Flur X, Flurstück X eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 1.350 qm, welche mit einer Scheune bebaut war. Unter Ziff. 11. „besondere Vereinbarungen“ wurden u. a. folgende Regelungen getroffen:
„11.1
Verkäufer ist bekannt, dass der Käufer das Flurstück …/… und die Teilfläche für einen Gastronomiebetrieb (einschließlich Fremdenzimmer) nutzen will. Er ve[…]