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Voraussetzungen für deklaratorisches Schuldanerkenntnis

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LG München – Az.: 3 U 3231/16 – Urteil vom 14.12.2016

1. Auf die Berufung der Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 30.06.2016 (Az.: 8 O 1193/15) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.733,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23.920,68 € seit dem 30.10.2014 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.812,79 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 71 % und die Beklagte 29 % zu tragen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Einer Darstellung des Tatbestandes bedarf es nicht, da aufgrund des 20.000,00 € nicht übersteigenden Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer gem. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a ZPO (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 313 a Rn. 2).

II.

Die Berufung des Klägers hat zum Teil Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 29.733,47 € aus § 488 Abs. 1 BGB, so dass er von der Beklagten über die bereits in erster Instanz rechtskräftig zugesprochenen 23.920,68 € hinaus weitere 5.812,79 € verlangen kann.

1.

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger der Beklagten ein Darlehen über 31.213,47 € gewährt und die Beklagte dieses in Höhe von 1.060,00 € (Anlage K 3 d) und 420 € (im Laufe des Rechtsstreits bezahlt) getilgt hat. Denn die tabellarische Aufstellung des Klägers in Bezug auf seine Forderungen verbunden mit der Bestätigung der Beklagten vom 07.01.2012 (Anlage K 1 a), einen Betrag in Höhe von 31.213,47 € an den Kläger zurückzuzahlen, sobald ihr dies möglich sei, stellt aus Sicht des Senats ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, d.h. einen Schuldbestätigungsvertrag (Palandt/Sprau, 75. Auflage 2016, § 781 Rn. 3), dar.

Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endg[…]


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