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Erbausschlagungsfrist – Anfechtung der Versäumung

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 314/15 – Beschluss vom 15.12.2016

Der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 5. November 2015 – Az. 14 VI 138/15 – wird aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Erbschein vom 25. November 2014 – Az. 14 VI 475/14 – einzuziehen.

Beschwerdewert: bis 13.000,00 €
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1 und 3 sind Töchter der Erblasserin; der Beteiligte zu 2 ist ihr Enkel. Am 14. Juli 2014 wurde ein handschriftliches Testament der Erblasserin vom 31. Juli 2013 eröffnet, in dem diese Folgendes verfügt hatte:

«… In der Kassette ist für jedem einen Umschlag mit 3.000,00 Euro für P.- G.- H. -P. + E. je tausend Euro. Das Geld auf der Kasse soll nach 6 Wochen verteilt werden

H. D. G.  20.000,00 Euro

P. D. G. 15.000,00   “

C. R. 20.000,00   “

S. R. 15.000,00   “

G. H. 2.000,00   “

E. H. 2.000,00   “

P. S.   2.000,00   “

76.000,00   “    »

Mit Datum vom 28. August 2013 ergänzte die Erblasserin außerdem:

«H. -P. R.    2 000,00   “

78 000,00   “    »

Weiter heißt es in dem Testament:

«Das Geld was noch übrig ist, kann bis auf 1.500,00 Euro verteilt werden die sollen für Messen und Grabpflege gebraucht werden. …»

Auf Antrag der Beteiligten zu 1 vom 1. Oktober 2014, dem der Beteiligte zu 2 mit Erklärung vom 31. Oktober 2014 zustimmte, erteilte das Nachlassgericht (Az. 14 VI 475/14) am 25. November 2014 einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge, der die Beteiligten zu 1 bis 3 als Erben zu je 1/3 ausweist. Dabei ging das Nachlassgericht davon aus, dass das Testament vom 31. Juli 2013 lediglich Vermächtnisse enthalte. Der Wert des ausschließlich aus Kontoguthaben bestehenden Nachlasses belief sich im Zeitpunkt des Erbfalls auf 89.486,00 €.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 17. März 2015 hat der Beteiligte zu 2 die Versäumung der Ausschlagungsfrist und eine etwa erfolgte Annahme der Erbschaft wegen Irrtums angefochten und die Ausschlagung der Erbschaft erklärt. Er hat geltend gemacht, aufgrund der letztwilligen Verfügung der Erblasserin sei der Nachlass derart mit Vermächtnissen belastet, dass sein Pflichtteil gefährdet sei. Nach dem Tode seiner Großmutter sei er davon ausgegangen, dass ihm als Enkel auf jeden Fall der Pflichtteil bleibe und dass Ansprüche der Vermächtnisnehmer jedenfalls insoweit nicht bestünden. Zum Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft sei ihm nicht bekannt gewesen, dass dies nur gelte, wenn er die Erbschaft innerhalb der hie[…]


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