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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kamineinbau mit Beratungsleistungen – Werkvertrag?

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AG Frankfurt – Az.: 30 C 159/16 (25) – Urteil vom 16.12.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 1.712,80 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Werkvertrag.

Der Kläger beauftragte die Beklagte am 12.11.2011, in seine vom Bauträger noch zu errichtende Eigentumswohnung einen Marmorkamin einzubauen. Dieser Auftrag wurde durch die Beklagte am 05.12.2011 bestätigt.

Der Kamin wurde nach Errichtung der Wohnung von der Beklagten in diese auch eingebaut. Dessen Abnahme erfolgte am 16.01.2014, wobei der Einbau zuvor wegen vom Bauträger zu vertretenden Verzögerungen im Baufortschritt verschoben werden musste.

Die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (vgl. Anhang zu Anlage K1, Bl. 10 d.A.) enthalten folgende Ziff. 2 b), 3 b) und 4:

„2 b) Nachträgliche Wünsche des Kunden auf Abänderung oder Ergänzung des Vertrags sind der Hauptverwaltung schriftlich zu unterbreiten und werden Vertragsbestandteil, wenn sie von der Hauptverwaltung bestätigt werden. (…)

3 b) Die Preise für Montage gelten für den normalen Arbeitsaufwand, wie er aus dem Auftrag ersichtlich wird. Aufwendungen für zusätzliche Nebenarbeiten werden gesondert berechnet. Nebenarbeiten sind alle Arbeiten, die nicht unmittelbar mit dem Aufsetzen unserer Produkte im Zusammenhang stehen, (…).

4) Für die Richtigkeit der vom Kunden erteilten Angaben, vorgelegten Bauplänen, Grundrissen, Zeichnungen hat der Kunde einzustehen mit der Folge, dass sich aus eventuellen Unrichtigkeiten ergebende zusätzliche Kosten zu seinen Lasten gehen (…).“

Die Parteien legten für die Planung und den Einbau des Kaminofens eine bestimmte Ausführung der bauseits noch zu errichtenden Schornsteinanlage zugrunde. Im weiteren Verlauf der Bauausführung änderte jedoch der Bauträger die Ausführung der Schornsteinanlage. Diesen Umstand teilte der Kläger einem Mitarbeiter in der Frankfurter Niederlassung der Beklagten, dem Zeugen A., am 04.10.2012 mit. Der Zeuge A. teilte daraufhin dem Kläger mit E-Mail vom 05.10.2012 (Anlage K 3, Bl. 15 f. d.A.) folgendes mit:

„(…) Der bauseits erstellte Sch[…]


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