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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs – hohe Alkoholisierung

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KG Berlin – Az.:  (3) 121 Ss 163/16 (111/16) – Urteil vom 20.12.2016

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Juli 2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Zugleich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, vor Ablauf von neun Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen das Urteil hat der Angeklagte – zunächst allgemein formuliert – Rechtsmittel eingelegt, das er sodann als Revision bezeichnet hat. Mit ihr beanstandet er die Verletzung von Verfahrensrecht und erhebt die allgemeine Sachrüge. Auf die Sachrüge ist das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Der Schuldspruch hat Bestand.

Der nach der ursprünglichen fristgemäßen Rechtsmitteleinlegung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten erklärte Übergang zur (Sprung-) Revision (§ 335 StPO) ist zulässig (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, StPO 59. Auflage, § 335 Rn. 10; BGH NJW 1995, 2367).

1. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs ist frei von Rechtsfehlern.

a) Zu den im Zusammenhang mit der Messung der Atem- und Blutalkoholkonzentration erhobenen Verfahrensrügen hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:

„Soweit es die Atemalkoholprobe betrifft, kann deren Verwertbarkeit dahinstehen, weil das Urteil jedenfalls hierauf nicht beruht. Die Feststellungen, dass der Angeklagte ein Kraftfahrzeug geführt hat, obwohl eine Blutalkoholkonzentration von 3,12 Promille auf ihn einwirkte, beruhen allein auf der entnommenen Blutprobe.

Hinsichtlich der Rüge der Unverwertbarkeit des Ergebnisses der Blutprobe ist diese nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt. So legt die Revision nicht die durch die polizeilichen Zeugen gefertigte Dokumentation zur Belehrung über die Freiwilligkeit der Blutentnahme und die Einwilligung dar (vgl. KG NStZ-RR 2015, 25 f.).

Sie wäre im Übrigen auch unbegründet. Denn ob ein Angeklagter belehrt und in[…]


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