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Willkürentscheidung – Abweichung von der herrschenden Meinung

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BayObLG – Az.: 102 AR 151/21 – Beschluss vom 18.11.2021

Örtlich zuständig ist das Landgericht Nürnberg-Fürth.
Gründe
I.

Die im Bezirk des Landgerichts Nürnberg-Fürth wohnhafte Klägerin macht mit ihrer zu diesem Gericht erhobenen Klage vom 19. Mai 2021 gegen die im Bezirk des Landgerichts Braunschweig ansässige Beklagte Ansprüche aus § 826 BGB, § 311 Abs. 3 i. V. m. § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sowie i. V. m. § 263 StGB auf Ersatz des Schadens geltend, der ihr aus einem im Jahr 2017 vorgenommenen Kauf eines Gebrauchtwagens von einem in Zossen im Bezirk des Landgerichts Potsdam ansässigen Händler entstanden sei.

(Symbolfoto: Bartolomiej Pietrzyk/Shutterstock.com)

Zur Klagebegründung hat sie vorgetragen, dass in dem Fahrzeug ein Motor der Baureihe EA189 eingebaut sei, der von Manipulationen an der Motorsteuersoftware durch eine unzulässige Abschaltvorrichtung betroffen sei. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth ergebe sich aus § 32 ZPO. Nach dem – von der Klägerin in Auszügen zitierten – Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 18. Juli 2019, 1 AR 23/19 sei bei einem Anspruch aus § 826 BGB der Wohnsitz des Geschädigten als allgemeiner Sitz des Vermögens und somit Erfolgsort des § 826 BGB anzusehen.

Das Landgericht hat in seiner Eingangsverfügung vom 20. Juli 2021 unter Hinweis auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm auf Bedenken hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit hingewiesen. Der alleinige Umstand, dass die Klagepartei ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags im hiesigen Zuständigkeitsbereich gehabt habe, führe nicht automatisch zur Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Soweit sich der Ort der behaupteten Verletzungshandlung (Täuschung bei Vertragsschluss) außerhalb des hiesigen Gerichtsbezirks befinde, komme es für die Frage der örtlichen Zuständigkeit vielmehr darauf an, wo die Erfüllungshandlungen im Sinne des § 362 BGB vorgenommen worden seien. Beim Barkauf sei der Erfüllungsort der Ort, an dem das Bargeld weggegeben werde. Nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin sei anzunehmen, dass si[…]


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