VGH Baden-Württemberg – Az.: 12 S 3232/20 – Beschluss vom 25.11.2021
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. Oktober 2020 – 9 K 942/20 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05.10.2020, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen seine Ausweisung abgelehnt worden ist, ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO iVm § 114 Abs.1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347, und vom 22.05.2012 – 2 BvR 820/11 -, InfAuslR 2012, 317). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347, vom 05.12.2018 – 2 BvR 2557/17, und vom 12.05.2020 – 2 BvR 2151/17). Da § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine hinreichende Aussicht auf Erfolg fordert, darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist (vgl. Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 166 Rn. 4; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jew. m.w.N. aus der Rspr.).
Nach diesem Maßstab liegen auch in A[…]