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Werkvertrag – verbotene Schwarzarbeit – Vertragsnichtigkeit

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 49/16 – Beschluss vom 20.12.2016

I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 17.677 € festzusetzen.
Gründe
Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die auf Zahlung restlichen Werklohns gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

(Symbolfoto: megaflopp/Shutterstock.com)

Ein Anspruch aus § 631 Abs 1 BGB oder §§ 677, 683, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) oder aus Bereicherungsrecht besteht für die Klägerin nicht. Denn einem möglichen Restvergütungsanspruch der Klägerin steht jedenfalls ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Verletzung der Pflicht zur Anzeige einer wesentlichen Überschreitung des Kostenanschlag entgegen (§§ 650 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB). Denn der Zeuge D übergab dem Beklagten zu 1) eine Aufstellung für die Arbeiten in Höhe von 6.611,50 Euro, die die Klägerin selbst zunächst als „Kostenvoranschlag“ bewertet hat (vgl. Bl. 56 d. A.). Soweit die Klägerin nach Anwaltswechsel diese Einschätzung fallen gelassen hat (vgl. Bl. 112 d. A.) wird die Einordnung als Kostenvoranschlag aber gleichwohl durch die Vernehmung des Zeugen D bestätigt. Dieser hat sich zwar gegen die Wertung als Kostenvoranschlag ge[…]


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