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WEG-Ein-Mann-Versammlung – nichtig?

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AG Augsburg – Az.: 31 C 2231/20 WEG – Urteil vom 30.09.2021

In dem Rechtsstreit erlässt das Amtsgericht Augsburg durch die Richterin am Amtsgericht ### am 30.09.2021 aufgrund der mündlichen Verhandlung Vorn 09.09.2021 folgendes Endurteil

1. Der auf der Eigentümerversarnmlung vom 06,05.2020 unter TOP 2 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5900,00 Euro festgesetzt.

Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach .§ 49a GKG a.F. aufgrund § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Das Interesse der Parteien entspricht jeweils dem Maximal-Budget von 5.00Euro, welches im Beschluss unter TOP 2 mir Verfügung geteilt wird, so dass dieses als Streitwert festzusetzen ist.
Tatbestand
Gegenstand: der Klage ist die Anfechtung des unter TOP 2 der Eigentümerversammlung vorn 06.09.2020 gefassten Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft ### und ##, ### A###.

Mit E-Mail-Schreiben vom27.04.2020 (Anlage K 1) lud die Verwalterin für den 06.05.2020 zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung ein. Das Einladungsschreiben enthielt den Hinweis, dass im Hinblick auf die Corona-Virus-Pandemie und dem damit einhergehenden Versammlungsverbot kein Eigenturner persönlich erscheinen dürfe, so dass es wichtig sei, dass jeder Eigentümer die beiliegende Vollmacht verwendet, um seine Weisung geltend zu machen.

In der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 06.05.2020 wurde sodann unter TOP 2 mehrheitlich folgender Beschluss gefasst:

„Wer stimmt, konkretisierend zum Beschluss TÖP 10 der Eigentümerversammlung Mir 08.10:2018, zu, dass die Hausverwaltung ### ermächtigt wird, die RAe ### RA ### mit der klageweisen Geltendmachung des Schadens der infolge des Dachausbaus entständen ist, gegen die Herrn ### und ### beauftragen zu dürfen.“

Der Kläger behauptet, dass die Einladung ausschließlich per E-Mail versendet worden sei. Ein Versammlungsverbot habe zu. diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Trotz des angeblich bestehenden Versarnmlungsverbotes hätten mindestens 5 Personen an der Versammlung teilgenornmen.

Er ist der deicht, dass die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei, da den Eigentümern die Teilnahme an der Versammlung verboten worden sei. Jeder Eigentümer habe das Recht, persönlich an einer Eigentümerversamrrlung teilnehmen zu dürfen. Weiterhin s[…]


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