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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsmessung – Einsichtsrecht in Rohmessdaten

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BVerfG – Az.: 2 BvR 1616/18 – Beschluss vom 12.11.2020

1. Das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 14. Dezember 2017 – 5 OWi 708 Js 110716/17 – und der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Juni 2018 – 3 Ss OWi 672/18 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Hersbruck zurückverwiesen.

2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren zu Informationen, die nicht Teil der Bußgeldakte sind.

I.

1. Mit Schreiben vom 3. April 2017 hörte die Zentrale Bußgeldstelle des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts (im Folgenden: Bußgeldstelle) den Beschwerdeführer zum Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung an. Dem Vorwurf lag eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan Speed M1 des Herstellers Vitronic Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH zugrunde.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin Akteneinsicht

1. in die gesamte Verfahrensakte, 2. eine ggf. vorhandene Videoaufzeichnung, 3. den ggf. vorhandenen Messfilm, 4. ggfs. die Rohmessdaten der gegenständlichen Messung in unverschlüsselter Form (…), 5. in die sog. „Lebensakte“ (…), 6. in die Bedienungsanleitung des Herstellers des verwendeten Messgerätes (…), 7. in den Eichschein des verwendeten Messgerätes, 8. in den Ausbildungsnachweis des Messbeamten – und/oder 9. sonstige Beweisstücke.

Die Bußgeldstelle gewährte Einsicht in die Bußgeldakte, die neben dem Messprotokoll und dem Messergebnis (Lichtbild mit Aufdruck der ermittelten Geschwindigkeit) auch den Eichschein des eingesetzten Messgerätes enthielt. Die Bedienungsanleitung zu dem verwendeten Messgerät wurde der damaligen Verteidigerin als Datei auf der Internetseite der Bußgeldstelle zugänglich gemacht. Bezüglich der übrigen angefragten Informationen teilte die Behörde mit, dass Gerätestammkarten, Lehrgangs- beziehungsweise Schulungsbescheinigungen des Messpersonals sowie die weiteren geforderten Unterlagen nicht Bestandteil der Ermittlungsakte seien und nur auf gerichtliche Anordnung vorgelegt würden.

2. Am 24. Mai 2017 erließ die Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid gegen den Beschwerdeführer wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h außerhalb geschlossener[…]


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