OLG Celle – Az.: 2 Ss (OWi) 261/21 – Beschluss vom 24.11.2021
In der Bußgeldsache wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die mit einem Zulassungsantrag verbundene Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dannenberg (Elbe) vom 20. Juli 2021 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 24. November 2021 beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
3. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dannenberg (Elbe) vom 20. Juli 2021 wird verworfen
4. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Dannenberg (Elbe) hat gegen die Betroffene mit Urteil vom 20. Juli 2021 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 6 Abs. 1, 19 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 eine Geldbuße von 200 € festgesetzt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hielt sich die Betroffene am 12. November 2020 in der Zeit von 20.10 Uhr bis 20.27 Uhr in ihrer Wohnung pp. in pp. mit neun weiteren Personen auf. Sämtliche in der Wohnung im genannten Zeitraum aufenthältigen Personen stammten aus unterschiedlichen Haushalten und waren nicht miteinander verwandt.
Zum Tatzeitpunkt galt die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020, geändert durch § 4 der Verordnung vom 6. November 2020 (Nds. GVBl. S. 380).
§ 6 Abs. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung lautete zum Tatzeitpunkt wie folgt:
„Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern
(1) Private Zusammenkünfte und Feiern, die
1. in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossen Räumlichkeiten,
2. auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel wie zum
Beispiel in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen oder
3. in der Öffentlichkeit, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten
Räumlichkeiten, stattfinden, sind nur mit Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB, mit Personen aus nicht mehr als zwei Hausständen sowie mit Kindern bis zu einem Alter von zwölf Jahren, insgesamt aber mit nicht mehr als zehn Personen zulässig.
(2) Private Zusammenkünfte und Feiern, die die in Absatz 1 ge[…]