OVG Lüneburg – Az.: 10 ME 170/21 – Beschluss vom 15.12.2021
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen – 2. Kammer – vom 29. Oktober 2021 geändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einen wohnortnahen Platz in einer Kindertageseinrichtung von montags bis freitags im Umfang von jeweils 6 Stunden bis zur Entscheidung über die Klage im Hauptsacheverfahren 2 A 206/21 zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Streit um den Anspruch eines Betreuungsplatzes in einer Kita Einrichtung für ein dreijähriges Kind (Symbolfoto: hotoMavenStock/Shutterstock.com)
Die Beschwerde des am F. geborenen Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Denn der Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Platzes in einer Kindertagesstätte im Umfang von 6 Stunden täglich von montags bis freitags.
Das Verwaltungsgericht ist ebenso wie der Antragsgegner zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anspruch des Antragstellers aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII durch den ihm im Jahr 2019 zur Verfügung gestellten Kindergartenplatz beim Beigeladenen trotz der durch diesen zum 15. September 2021 wegen angeblich aggressiven Verhaltens des Antragstellers gegenüber anderen Kindern ausgesprochenen Kündigung nach wie vor erfüllt und der Antragsteller zum Erhalt bzw. zur Wiedererlangung dieses Platzes auf den zivilrechtlichen Rechtsschutz gegenüber der Kündigung zu verweisen sei. Denn der Antragsteller hat nach dem Verlust seines Kindergartenplatzes beim Beigeladenen erneut einen Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gegenüber dem Antragsgegner a[…]