Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtmäßigkeit der Vorkaufsrechtsausübung durch Gemeinde

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

LG Hamburg – Az.: 351 O 1/15 – Urteil vom 06.01.2017

1. Die Festsetzung des Bodenwerts in dem Bescheid vom 26. Januar 2015 wird von 189 Euro/qm auf 210 Euro/qm abgeändert und die dem Beteiligten zu 1) zu zahlende Entschädigung wird von 17.388,– Euro auf 19.320,– Euro abgeändert. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beteiligten zu 1) vom 25. Februar 2015 zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beteiligte zu 1) 90 % und die Beteiligte zu 2) 10 %.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Beteiligte zu 1) wendet sich gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 2) an der ca. 92 m² großen Teilfläche des Grundstücks K. Straße … (Flurstück … der Gemarkung E. – im Folgenden Teilfläche und Grundstück genannt).

Die Teilfläche sowie ein ca. 5 m breiter parallel zur K. Straße verlaufender unmittelbar südwestlich angrenzender Streifen des Grundstücks liegen im Geltungsbereich des Teilbebauungsplans … betreffend die K. Straße, festgestellt am 12. November 1954 (Blatt 6). Der Teilbebauungsplan trifft für die Teilfläche die Festsetzung Neue Straßenfläche. Der angrenzende Grundstücksstreifen wird als von jeglicher Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt. Der übrige Grundstücksteil liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans E. vom 14. Januar 1955, der diesen Grundstücksbereich als Wohngebiet mit zweigeschossiger geschlossener Bauweise festsetzt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Teilbebauungsplan funktionslos geworden ist. Weder der Baustufenplan E. noch der Teilbebauungsplan … verfügen über eine Begründung.

Das Grundstück ist mit einem alten Haus bebaut. Die Teilfläche ist unbebaut und wird als Vorgarten genutzt. Die ursprünglich im Grundbuch eingetragene Beteiligte zu 3) veräußerte das Grundstück mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 16. Dezember 2014 für einen Kaufpreis von 580.000,– Euro an den Beteiligten zu 1). Im Kaufvertrag ist vereinbart, dass das auf dem Grundstück stehende Haus auf Abbruch verkauft wird (S. 2 des Kaufvertrags). Eine Vertragsurkunde ging bei der Beteiligten zu 2) am 18. Dezember 2014 ein.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 teilte die Beteiligte zu 2) den Beteiligte[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv