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Grundbuchverfahren – Vollmachtnachweis durch notarielle Bescheinigung

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LG Nürnberg – Az.: 15 W 2134/16 – Beschluss vom 09.01.2017

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Schwandorf vom 09.08.2016, Az. PU 3…-5…, P… Blatt 5…, wird aufgehoben.
Gründe
I.

Mit Schreiben vom 12.01.2016 beantragte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers den Endvollzug eines Tauschvertrags, an dem der Beschwerdeführer beteiligt ist. Im Rahmen dessen wurde auch die Freigabe eines zugunsten der Mutter des Beschwerdeführers bestehenden Wohnungsrechts beantragt, das im Grundbuch für P… auf Blatt 5… in Abteilung … unter der laufenden Nummer … eingetragen ist. Die Berechtigte wurde bei der Abgabe der Bewilligung dabei vom Beschwerdeführer vertreten, wobei der beurkundende Notar bescheinigte, dass der Beschwerdeführer zur Abgabe der Erklärung durch notarielle Vollmacht vom 17.07.2013 bevollmächtigt worden war.

Mit Zwischenverfügung vom 09.08.2016 beanstandete das Amtsgericht – Grundbuchamt – Schwandorf, dass durch die Bescheinigung kein Nachweis über eine Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB erbracht worden sei.

Gegen die Zwischenverfügung legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.08.2016 Beschwerde ein.

Mit Beschluss vom 18.10.2016 entschied das Grundbuchamt, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Den Anforderungen des § 34 GBO in Verbindung mit § 21 Abs. 3 BNotO genügt eine Bescheinigung, mit der als Ergebnis einer Subsumtion des Notars bestätigt wird, dass in Bezug auf ein konkretes Rechtsgeschäft der Vertreter kraft Vollmacht für den Vertretenen handeln durfte. Nicht erforderlich ist, dass die abstrakten Grenzen der Vertretungsberechtigung – wie die Befugnis zum Selbstkontrahieren – wiedergeben werden.

1. Mit der Neufassung von § 21 Abs. 3 BNotO und § 34 GBO hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1800) die Möglichkeit eröffnet, Vollmachten durch eine notarielle Bescheinigung nachzuweisen. Wird davon Gebrauch gemacht, verlagert sich ein Teil der Prüfung der Vertretungsberechtigung von dem Grundbuchamt auf den Notar. Der Notar darf die Bescheinigung ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat, § 21 Abs. 3 Satz 2 BNotO. Vom Notar wird damit eine inhaltliche Überprüfung der Vertretungsmacht verlangt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2[…]


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