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Heimvertrag – Schriftformerfordernis bei fristloser Kündigung

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 5 S 2253/16 – Beschluss vom 12.01.2017

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 24.02.2015, Az. 19 C 8850/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
1.

(Symbolfoto: Von Lighthunter/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche aus einem Heimvertrag. Die Beklagte befand sich am 29.01.2014 zunächst zur Kurzzeitpflege in einem Heim der Klägerin. Ihre Betreuerin schloss in ihren Namen am 29.01.2014 einen Heimvertrag ab, der am 04.02.14 schriftlich fixiert wurde und Unterkunft, Verpflegung sowie die Kurzzeitpflege der Beklagten bis zum 25.02.2014 vorsah. Am 09.02.2014 verließ die Beklagte das Heim der Klägerin mit ihren Sachen und erklärte gegenüber dem Pflegepersonal, dass sie nach Hause zurückkehre.

Die Klägerin stellte am 31.01.2014 eine Vorauszahlung für Kurzzeitpflege der Beklagten in Höhe von 1.721, 44 Euro in Rechnung, welche an deren damalige Betreuerin adressiert war. Mit Rechnung vom 22.07.2014 rechnete die Beklagte die erbrachten Leistungen ab und stellte nach Abzug der Vorauszahlungen einen Betrag von 1.192, 60 Euro in Rechnung. In diesem Betrag waren auch 21 Euro Telefongrundgebühren enthalten. Die Rechnung war wiederum an die Betreuerin der Beklagten adressiert war, deren Bestellung zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr bestand.

Das Amtsgericht Nürnberg hat die Beklagte zur Zahlung des Rechnungsbetrages von 1.192,60 Euro verurteilt. Die Forderung sei in vollem Umfang berechtigt. Die Klägerin habe berücksichtigt, dass die Beklagte das Heim am 9.2.14 verlassen habe und den Entgeltanspruch gemäß der vertraglich vorgesehenen Abwesenheitsregelung gekürzt. Ab dem 18.02.14 seien ke[…]


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