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Bauwerk – Voraussetzungen für merkantilen Minderwert

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 6 U 40/15 – Urteil vom 17.01.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.03.2015 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam – 51 O 12/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten im Berufungsverfahren, diese trägt der Nebenintervenient selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Schlechterfüllung eines Bauvertrages in Anspruch.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die W… KG, hatte die Beklagte auf der Grundlage des Bauleistungsvertrages vom 26.05.2004 mit der Errichtung einer Stahlhalle nebst Bodenplatte beauftragt. Die Beklagte hatte den Streitverkündeten als Statiker in das Bauvorhaben eingebunden. Die Klägerin ihrerseits hatte einen Architekten jedenfalls mit den Leistungsphasen 1-4 nach HOAI beauftragt. Nach Abschluss und Abnahme der Arbeiten nimmt die Klägerin die Beklagte auf Vorschuss für Mangelbeseitigungskosten wegen Rissen in der 720 qm großen Bodenplatte in Anspruch. Zudem verlangt sie den Ersatz merkantilen Minderwerts.

Die Parteien haben erstinstanzlich im Wesentlichen darum gestritten, ob die Beklagte oder der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gesondert beauftragte Architekt für die Anordnung und Ausführung der in die Bodenplatte geschnittenen Scheinfugen Sorge zu tragen hatte und ob sich die Klägerin ein eventuelles Verschulden ihres Architekten nach § 254 BGB zurechnen lassen muss. Die Beklagte hat zudem bestritten, dass der Stahlhalle ein merkantiler Minderwert anhafte.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO,

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch… und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 11.250 € sowie von Schadensersatz wegen merkantilen Minderwerts in Höhe von 12.000 € verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe den Mangel an der Bodenplatte der Produktionshalle zu vertreten. Sie habe den Betonfussboden mangelhaft ausgeführt, denn die aufgetretenen Risse hätten ihre Ursache in der Eigenverformung des Betons, der die Beklagte nicht durch ausreichende Sch[…]


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