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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsnehmerkündigung – Abmahnerfordernis

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Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 2 Sa 879/16 – Urteil vom 18.01.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 14.06.2016 – 5 Ca 2341/15 – wird ebenso zurückgewiesen wie der Auflösungsantrag der Beklagten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten erklärten fristlosen und vorsorglich fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger sowie einen Auflösungsantrag der Beklagten.

Der 1963 geborene und verheiratete Kläger wurde von der Beklagten, die in I1 mit zurzeit etwa 400 Arbeitnehmern Batterien herstellt, mit dem Arbeitsvertrag vom 23.04.1985 (Kopie auf Blatt 123, 124 d.A.) ab dem 02.05.1985 als „Fertigungslöhner“ eingestellt. Zuletzt war er im Bereich der Batterieformation eingesetzt und erzielte dabei einen Monatsverdienst in Höhe von etwa 3.800,00 Euro brutto.

In der Batterieformation befinden sich so genannte Module, bei denen die gefertigten Zellen angeschlossen und geladen sowie zugleich mit konzentrierter Schwefelsäure gefüllt werden. Diese komplexe Anlage besteht aus 11 dieser Module, wobei pro Modul jeweils etwa 300 Zellen an Starkstrom von bis zu 350 Ampere angeschlossen werden. Nachdem die Mitarbeiter ein Modul ca. eine halbe Stunde bestückt haben, schalten sie es an. Nach Beendigung des Ladevorgangs von rund 18 Stunden sind die fertig geladenen Batterien abzutransportieren. Der Produktionsablauf muss in einem etwa 16 m² großen Büro lückenlos überwacht werden. Dazu sind nicht nur die Säuredichten, Elektrolyttemperaturen, Ladeströme und Füllstände einer ständigen Überwachung zu unterziehen, sondern auch die jeweiligen Verbinder mit einer Wärmebildkamera zu beobachten und die Anlagen jeweils auf Säureleckagen zu prüfen. Wegen der einzelnen Arbeitsabläufe in der Batterieformation wird auf den Inhalt der mit Schriftsatz der Beklagten vom 29.02.2016 überreichten Kopie der Arbeitsanweisung mit der Nummer 811.622 (Bl. 125 bis 136 d.A.) Bezug genommen.

Die Arbeitsabläufe sind so gesteuert, dass pro Schicht maximal 4 Module bestückt und wieder abtransportiert werden müssen. Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Tätigkeit wird in der Batterieformation üblicherweise in einem zeitlich versetzten System gearbeitet, damit auch die Aufladevorgänge zeitlich versetzt enden. Ob solche Arbeitsabläufe zwingend vorgegeben sind, ist zwischen den Parteien streitig. Die Gefahren am[…]


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