Oberverwaltungsgericht Sachsen – Az.: 3 B 429/21 – Beschluss vom 09.12.2021
Der Antrag wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die im Freistaat Sachsen lebende Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 9 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261) einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung hat – soweit hier streitgegenständlich – nachfolgenden Wortlaut:
„§ 1
Grundsatz
(1) Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet. Die Landkreise und Kreisfreien Städte können abweichend von dieser Verordnung weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.
(…)
§ 9
Dienstleistungen
(1) (…)
(3) Für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung in Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten. Für Unterrichtende besteht abweichend von Satz 1 die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweis. (…)
§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. 1232) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft.“
Die Antragstellerin trägt mit ihrer Antragsschrift vom 30. November 2021 vor: Sie sei weder geimpft noch genesen im Sinn der Verordnung. Sie habe sic[…]