VG Bayreuth – Az.: B 4 S 21.641
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 846,26 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wendet sich der Antragsteller gegen den Duldungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.08.2020, mit dem er wegen rückständiger Grundsteuerschulden des Grundstücksvoreigentümers in Anspruch genommen wird.
Die streitgegenständlichen rückständigen Grundsteuern für die Jahre 2009 und 2010 beziehen sich auf die in … gelegenen Grundstücke … Str. 001, 002 und Fl.-Nr. aaa/13. Sie belaufen sich auf eine Gesamthöhe von 3.385,02 EUR. Die Grundsteuern wurden mit Bescheiden vom 29.05.2009, gerichtet an den vormaligen Grundstückseigentümer W. S. festgesetzt. Nachdem dieser die Grundsteuern nicht bezahlte, ging die Antragsgegnerin mittels Konto-Pfändung am 04.01.2010 und 03.02.2010 gegen den Eigentümer vor, wobei beide Pfändungsversuche erfolglos blieben. Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 15.03.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des W. S. eröffnet. Die Antragsgegnerin meldete ihre Forderungen im Insolvenzverfahren an. Wegen Masseunzulänglichkeit reichte die Insolvenzmasse nicht aus. Wegen des Vollstreckungsverbots während des Insolvenzverfahrens wurden keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen W. S. eingeleitet. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12.05.2016 erhielt er die Restschuldbefreiung.
Mit Kaufvertrag vom 03.01.2017 erwarb Frau S. R. den Grundbesitz des W. S. Mit Duldungsbescheid vom 02.07.2020 erlegte die Antragsgegnerin ihr auf, Vollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Grundsteuer in die von ihr erworbenen Grundstücke zu dulden. Nachdem der Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, dass Frau S. R. den Grundbesitz bereits an den Antragsteller weiterveräußert hat, wobei dieser am 30.06.2020 ins Grundbuch eingetragen wurde, hob sie den Duldungsbescheid gegenüber Frau S. R. auf und hörte den Antragsteller zum beabsichtigten Erlass eines Duldungsbescheids an.
Mit Duldungsbescheid vom 24.08.2020 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller auferlegt, Vollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Grundsteuern für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.12.2010 in Höhe von 3.385,02 EUR in den Grundbesitz Flurstück bbb/6 „… Str. 002“, Flurstück bbb/4 und ccc/1 „… Str. 001“ und Flurstück aaa/13 „nähe … Str.“ zu dulden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers am 10.09.2020 Widerspruch, den die Regierung von O[…]