OLG Celle – Az.: 7 U 4/21 – Urteil vom 04.11.2021
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 3. Dezember 2020 geändert.
Die Beklagte hat an den Kläger 18.006,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Passat Variant Highline BMT 2.0 TDI (FIN: …) sowie weitere 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger ¼, die Beklagte ¾.
Dieses Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Weitere Informationen zum Verjährung im Diesel-/ Abgasskandal finden Sie auf: Verjährung im Dieselskandal? Wichtige BGH-Entscheidung im Abgasskandal.
Gründe
I.
Der Kläger erwarb am 11. Juni 2012 von einem Autohändler einen von der Beklagten hergestellten neuen VW Passat Variant Highline BMT 2.0 TDI mit einer Laufleistung von 14 km zu einem Kaufpreis von 41.339,43 €. Der Händler leitete den Kaufpreis abzüglich seiner Marge in Höhe von 15% an die Beklagte weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betrug die Laufleistung 141.109 km.
Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor der Beklagten des Typs EA 189 EU 5 ausgestattet, der eine Software zur Abgassteuerung enthält. Diese Soft[…]