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Fahrzeugkauf – Heckscheibenablösung bei Cabrioverdeck als Sachmangel

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LG Düsseldorf – Az.: 9 O 8/14 – Urteil vom 03.03.2017

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.372,26 EUR zuzüglich eines Betrages in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 10.235,00 EUR für die Zeit vom 16.08.2012 bis zum 28.08.2013 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.372,26 EUR seit dem 29.08.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW B4 A4 Cabriolet 2.4 – Typ 8H – mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer (amtliches Kennzeichen: …;…;

Der Beklagte wird weiter verurteilt an den Kläger 1.139,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2014 zu zahlen, ebenfalls Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorbezeichneten Fahrzeugs, sowie an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2013 zu zahlen.

Heckscheibenablösung bei Cabrioverdeck als Sachmangel beim Fahrzeugkauf (Symbolfoto: Von John-Fs-Pic /Shutterstock.com)

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger verlangt mit seiner Klage Rückabwicklung eines Kaufvertrages über das im Tenor näher bezeichnete Kraftfahrzeug wegen eines Sachmangels.

Der Kläger erwarb von dem Beklagten, der ein Autohaus betreibt, mit Vertrag vom 13.08.2012 ein gebrauchtes B4 A4 Cabriolet zum Preis von 10.850,00 EUR. Baujahr des Fahrzeugs war 2002; bei Abschluss des Kaufvertrages wies es eine Gesamtlaufleistung von 93.293 km auf. Nach einer geleisteten Anzahlung von 1.950,00 EUR wurde dem Kläger das Fahrzeug am 15.08.2012 gegen Zahlung von 8.900,00 EUR übergeben.

In der Folgezeit reklamierte der Kläger wiederholt Mängel (vgl. Anlagenkonvolut K6). Mit Schreiben vom 12.07.2013 (Anlage K2) teilte er unter anderem folgendes mit:
„Zwischenzeitlich habe ich noch weiter Mängel feststellen müssen:

Die Heckscheibe löst sich vom Verdeck ab. Als Folge hiervon ist das[…]


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