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Verpflichtung zur Abgabe einer Baulast – Nebenpflicht Grunddienstbarkeit

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Oberlandesgericht Hamm – Az.: 5 U 78/16 – Urteil vom 16.02.2017

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.04.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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A.

Die Parteien sind Nachbarn und streiten über die Abgabe einer Baulasterklärung.

Der KIäger ist Eigentümer des Grundstücks Dr.-C.-P-T2 ……… in C, eingetragen im Grundbuch von E Blatt …………, Flur X, Flurstück X. Das Flurstück X ist aus der Verschmelzung der Flurstücke Nr. X und Nr. X hervorgegangen (vgl. Anlage K1 = Bl. 5).

Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks Dr.-C.-P-T2 ………, eingetragen im Grundbuch von E Blatt …………, Flur X, Flurstück X.

Das Grundstück des Beklagten ist zugunsten des klägerischen Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit – Wegerecht – belastet. Die Grundbucheintragung im Grundbuch von E Blatt …………, Abt. II, lfd. Nr. 1, erfolgte aufgrund notarieller Eintragungsbewilligung vom …………..1969 (UR-Nr. ……/1969 Notar Dr. E3 – vgl. Anlage K13 = Bl. 55 d.A.). Diese lautet unter § 5 der notariellen Urkunde wie folgt:

„Die Käufer räumen an dem Grundstück E Flur X Flurstück Nr. X den jeweiligen Eigentümern folgender Grundstücke in der G2

Flur X Nr. 23 = z.Zt. D, … …

das Recht zum Gehen und Fahren für alle Zwecke der herrschenden Grundstücke ein; sie bewilligen und beantragen dieses Wegerecht im Grundbuch einzutragen und auch in dem Verzeichnis der herrschenden Grundstücke zu vermerken.“

Der Kläger hat Ende Februar 2015 beim Bauordnungsamt der Stadt C die Nutzungsänderung der ehemaligen Lagerräume im Erdgeschoss des Hauses Dr.-C.-P-T2 ………a in eine Wohnung beantragt. Das Bauordnungsamt hat die Genehmigung der Nutzungsänderung davon abhängig gemacht, dass der Beklagte eine Baulasterklärung hinsichtlich des Flurstücks X als Zuwegung abgibt. Dieses Verlangen hat die Stadt C – Bauordnungsamt – mit Schreiben vom 14.07.2015 (Anlage K3 = Bl. 7 f. d.A.) gegenüber dem Kläger noch einmal bekräftigt und u.a. erklärt, dass das Bauvorhaben des Klägers z.Zt. gegen […]


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