LG Frankfurt (Oder) – Az.: 11 O 134/13 – Urteil vom 10.03.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf Feststellung einer Ersatzpflicht in Anspruch wegen seiner Ansicht nach fehlerhaften ärztlichen Behandlung. Der Kläger wirft dem Beklagten eine fehlerhafte medizinische Behandlung im Rahmen seiner Hüftoperation im Zeitraum 27.02.2012 – 12.03.2012 vor. Beim Kläger ist eine Hüft-Totalendoprothese eingesetzt worden. Als der Kläger unter Schmerzen im rechten Hüftgelenk litt, suchte er zunächst den niedergelassenen Chirurgen Dr. … auf, dieser riet ihm, sich bei der Beklagten zu 1) vorzustellen. Am 28.02.2012 erfolgte die Operation, bei welcher dem Kläger eine Hüftprothese eingesetzt wurde. Am 12.03.2012 wurde der Kläger in die Reha nach … entlassen. Am 20.03.2012 stürzte der Kläger infolge eines Schwächeanfalls im rechten Bein, als er versuchte aufzustehen. Um die Ursachen für den Sturz zu klären, überwies man den Kläger wiederum an die Beklagte zu 1). Es folgte zwischen den 22.03.2012 und dem 03.04.2012 eine stationäre Behandlung, bei der Beklagten zu 1) führte man CT durch, es wurde ein leichter Bandscheibenvorfall beim Kläger festgestellt. Am 22./ 27.03.2012 führte die Beklagte zu 1) beim Kläger ein neurologisches Konsil durch. Nach der Auswertung desselben stellte man fest, dass der Bandscheibenvorfall nicht die Ursache für postoperative Störungen sein könne. Die neurologische Untersuchung ergab, dass eine perioperative Irritation peripherer Nerven anzunehmen sei. Nach Kenntnis einer neurologischen Störung im Bereich des Nervus femoralis rechts verabreichte man dem Kläger Vitamingaben und leitete entsprechende physiotherapeutische Maßnahmen ein. Die Entlassung des Klägers aus der Reha-Klinik erfolgte am 20.04.2012. Ein am 11.06.2012 durchgeführtes MRT deckte eine Entzündung im rechten Knie, eine Kniearthrose und eine eine kleine Zyste am Schienbeinkopf auf. Am 13.06.2012 stellte Frau Dr. … eine mittelschwere Läsion des Nervus femoralis rechts fest. Diese Feststellung bestätigte sich in einer weiteren neurologischen Untersuchung durch Frau Dr. … am 17.10.2012.
Der Kläger behauptet, bei ihm habe keine klinisch relevante Coxarthrose vorgelegen, die Operation sei nicht angezeigt gewesen, über alternative Behandlungsmög[…]