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Versäumnisurteil – Zustellung – Postzustellungsurkunde

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LG Bielefeld – Az.: 6 O 528/15 – Urteil vom 20.03.2017

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 09.12.2015 (AZ.: 6 O 528/15) wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Streit um die Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Baumaterialien. Versäumnisurteil – Zustellung – Postzustellungsurkunde (Symbolfoto: Von Mix Tape/Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung des Kaufpreises für von ihr gelieferte Baumaterialien.

Am 30.09.2015 hat die Klägerin bei dem Amtsgericht Hagen den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten beantragt. Laut Zustellungsurkunde vom 06.10.2015 konnte dem Beklagten der am 30.09.2015 erlassene Mahnbescheid unter der im Mahnbescheidsantrag angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden, weil der Adressat in die “ … “ verzogen sei.

Dem Beklagten ist der Mahnbescheid vom 30.09.2015 laut Zustellungsurkunde vom 13.10.2015 sodann unter der Anschrift “ … “ durch Übergabe an einen erwachsenen Mitbewohner, Herrn G., zugestellt worden.

Am 27.10.2015 sind bei dem Mahngericht Hagen gegen den Mahnbescheid vom 30.09.2015 gerichtete Widerspruchsschreiben eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsschreiben Bl. 10 und 11 d.A. Bezug genommen.

Daraufhin hat die Klägerin ihren Anspruch mit Schriftsatz vom 13.11.2015 begründet, welcher dem Beklagten laut Zustellungsurkunde vom 20.11.2015 (Bl. 21 d.A.) durch Übergabe an den Adressaten persönlich zugestellt worden ist.

Am 03.12.2015 ist bei dem Landgericht Bielefeld ein auf den 25.11.2015 datiertes Schreiben mit dem Absendervermerk „Abs H.“ eingegangen (Bl. 22 d.A.), in dem das Einverständnis mit der Verweisung für die Güteverhandlung an den Güterichter erklärt worden ist.

Das Landgericht Bielefeld hat auf Antrag der Klägerin im schriftlichen Vorverfahren am 09.12.2015 gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil (Bl. 22a d.A.) erlassen, welches dem Beklagten laut Zustellungsurkunde vom 12.12.2015 (Bl. 27 d.A.) durch Einlegung in den zur Wohnung gehörende[…]


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