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Rechtsanwälte Kotz GbR

Lebensversicherung – Auszahlung an Nichtberechtigten

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LG Arnsberg – Az.: 4 O 143/16 – Urteil vom 16.03.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 53.843,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Auszahlung einer Versicherungsleistung aus einer von ihrem früheren Ehemann, dem am 10.12.2014 verstorbenen W. K. (im Folgenden: Erblasser) bei der Beklagten gehaltenen Risiko-Lebensversicherung.

Die Klägerin war vom 17.03.1986 bis zur Scheidung am 29.04.2010 mit dem Erblasser verheiratet.

Im Oktober 2006 erwarben die Eheleute K. gemeinsam den Grundbesitz in der X Straße xx in B. Der Kaufpreis wurde u.a. finanziert durch Aufnahme eines gesamtschuldnerischen Darlehens bei der C von 106.000,00 EUR, zu dessen Absicherung beide Ehegatten am 17.10.2016 Risikolebensversicherungen bei der Beklagten abschlossen. Als bezugsberechtigte Person „für alle tariflichen Leistungen und für die Überschussanteile nach dem Tod der versicherten Person“ wurde wechselseitig angegeben: „verwitweter Ehepartner“. Als Todesfallleistung wurde bei Tod des versicherten Erblassers vor dem 01.11.2016 ein Betrag von 53.823,00 EUR vereinbart. Wegen der Einzelheiten der Versicherungsverträge wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 9 d.A.) und auf die Anlage … 2 verwiesen.

Nach der Ehescheidung blieben die Klägerin und der Erblasser je hälftige Miteigentümer des erworbenen Grundbesitzes und hafteten für die aufgenommenen Darlehen weiter gesamtschuldnerisch.

Der Erblasser heiratete im Jahr 2014 die Streithelferin der Beklagten. Nach seinem Tod wurde er von der Streithelferin, die sich an der Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten in der Folge nicht beteiligt hat, sowie seinen drei Kindern beerbt.

Im Dezember 2014 übersandte die Klägerin der Beklagten die Sterbeurkunde des Erblassers. Mit Schreiben vom 19.12.2014 bat die Beklagte die Klägerin um Mitteilung der Anschrift der Streithelferin, welche die Klägerin am 07.01.2015 telefonisch mitteilte.

Mit Schreiben vom 07.01.2015 erklärte die Streithelferin gegenüber der Beklagten die Kündigung der Versicherungsverträge (Anlage … 6). Am 21.01.2015 zahlte die Beklagte die Versicherungsleistung an ihre Streithelferin aus.

Mit Schreiben vom 12.02.2015 teilte die Beklagte dem vorherigen Bevollmächtigten der Klägerin, ihrem jetzigen Streithelfer, auf dessen Anfrage mit, dass ein Bezugsberechtigter genannt wor[…]


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