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Grundstückskaufvertrag – Feuchtigkeit in Kelleraußenwänden

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LG Kiel – Az.: 5 O 95/16 – Urteil vom 15.03.2017

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.770,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2016 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 761,24 € zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Beseitigung der Feuchtigkeit in den Kelleraußenwänden und Kellerniedergang im Hause B.-straße in F., insbesondere die Umsatzsteuer, entsteht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 14 %, die Beklagte zu 86 %.

5.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6.  Der Streitwert wird auf 38.401,54 € festgesetzt.
Tatbestand
Streit um Schadensersatzansprüche aus einem notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus wegen Feuchtigkeit in Kelleraußenwänden. (Symbolfoto: Von cunaplus/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus.

Die Klägerin besichtigte das 1962 errichtete Haus in der B.-straße in F. zumindest an zwei Tagen, nämlich am 23.06.2014 und 04.07.2014 und sah sich dabei auch die Kellerräume an. Bei diesen Besichtigungen wies die Beklagte darauf hin, dass der Keller als Vorratskeller zu nutzen sei. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 14.07.2014 erwarb die Klägerin das Hausgrundstück. In dem Kaufvertrag erklärte die Beklagte, dass ihr keine wesentlichen Mängel bekannt seien, die bei der Besichtigung nicht erkennbar gewesen seien. Die frühere Mieterin der Beklagten, Frau D., hatte bei der Beklagten Schimmelbefall in dem Haus angezeigt, dieser hatte jedoch keine bauliche Ursache und war du[…]


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