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Grundstückskaufvertrag – Beschränkungen der Bebaubarkeit

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LG Mönchengladbach – Az.: 11 O 276/15 – Urteil vom 31.03.2017

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin und den Drittwiderbeklagten 750.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung des Eigentums an dem im Grundbuch des AG Grevenbroich ……auf die Beklagte zu 1) und Abgabe der Bewilligung der Eintragung der Eigentumsverschaffung im Grundbuch.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) seit dem 06.03.2015 mit der Annahme der Rückübertragung des Eigentums an dem vorbezeichneten Grundbesitz in Annahmeverzug befindet.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten die diesen auf Grund des Rücktritts vom Grundstückskaufvertrag vom 02.05.2013 (Urkunde …..und der Rückübertragung des vorbezeichneten Grundbesitzes entstandenen und noch entstehenden Vermögensschäden zu ersetzen.

Streit über Gewährleistungsansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag. (Symbolfoto: Von RTimages/Shutterstock.com)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Drittwiderklage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner tragen. Die Beklagten zu 1) und 3) tragen auch ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten haben die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte sowie die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) sind Eheleute. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte besitzen drei Reitpferde.

Die beiden im Tenor genannten Flurstücke (im Folgenden zusammenfassend: Grundstück) sind, von der Straße…. aus gesehen, hintereinander gelegen. Das Grundstück ist mit einem Fachwerkhaus bebaut, im Garten[…]


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