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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Schadensumfang bei Vorschäden

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LG Wuppertal – Az.: 6 O 47/16 – Teilurteil vom 11.04.2017

Die Widerklage und Drittwiderklage werden abgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 2. und 3. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien nehmen sich gegenseitig auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 29.11.2015 gegen 1:05 Uhr auf der Bundesallee Ecke … Straße in Wuppertal ereignet hat.

Der Drittwiderbeklagte zu 2. befuhr mit dem im Eigentum der Klägerin stehenden PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen …die … Straße Richtung der bevorrechtigten Bundesallee. Von dort bog er nach rechts in die Bundesallee ab. Hierbei kam es zu einer Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1., der die Bundesallee Richtung … Platz befuhr. Die zulässige Geschwindigkeit auf der Bundesallee an dieser Stelle war zu dem Zeitpunkt aufgrund einer Baustelle auf 30 km/h begrenzt.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Leistung von Schadensersatz für einen von ihm auf 3489,66 € bezifferten Sachschaden, Sachverständigenkosten i.H.v. 557 €, Nutzungsausfall für 5 Arbeitstage i.H.v. 400 € sowie eine Unfallkostenpauschale von 20 € in Anspruch.

Die Klägerin macht geltend, der Drittwiderbeklagte zu 2. habe sein Fahrzeug zunächst zum Stillstand abgebremst, sich davon überzeugt, dass von links kein bevorrechtigtes Fahrzeug herannahe und sei sodann nach rechts abgebogen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagte zu 1. noch etwa 100 m entfernt gewesen. Indes sei der Beklagte zu 1. mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren, worin der Grund für die Kollision liege.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 4467,18 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 492,54 €, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Drittwiderbeklagten zu 2. habe die Bundesallee mit einer Geschwindigkeit von max. 30 km/h befahren; der Kläger habe seine Vorfahrt nicht beachtet. Das Schadensereignis sei ausschließlich aufgrund des nicht verkehrsgerechten Verhaltens des Klägers verursacht worden und stelle für den Beklagten zu 1. ein unabwendbares Ereignis dar.

Der Beklagte zu 1. nimmt die Klägerin und die beiden Drittwiderbeklagt[…]


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