AG Hamburg-Bergedorf – Az.: 409 C 195/16 – Urteil vom 21.04.2017
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(ohne Tatbestand nach § 313 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Erstattung der Kosten für die Selbstverbringung des Fahrzeugs zur Lackiererei nach einem Verkehrsunfall (Symbolfoto: Von hedgehog94/Shutterstock.com)
Die Klägerin kann von der Beklagten aus den §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 BGB Erstattung der ihr in Rechnung gestellten und von ihr bezahlten Verbringungskosten in Höhe von insgesamt € 178,26 brutto abzüglich gezahlter € 95,20, also € 83,06 verlangen. Bei diesen Kosten handelt es sich um zur Herstellung ihres Wagens erforderliche Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Zu Recht verweist die Beklagte zur Bestimmung der erforderlichen Kosten auf die Rechtsprechung des BGH in seinem Urteil vom 26.04.2016 zum Aktenzeichen VI ZR 50/15, das zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten ergangen ist. Danach bildet der vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt bzw. ein Indiz zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Denn bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder. Allerdings obliegt dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots eine gewisse Plausibilitätskontrolle der geforderten bzw. berechneten Preise. Für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöhte Preise sind nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Damit liegt das Risiko, mit der Schadensbeseitigung jemanden zu beauftragen, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, beim Geschädigten. Hintergrund ist, dass der Geschädigte nur die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines v[…]