LG Potsdam – Az.: 12 O 33/14 – Urteil vom 24.04.2017
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.708,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 26.245 € seit dem 23.02.2011 und auf 3.463,98 € seit dem 26.01.2014 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 75% und der Kläger zu 25% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die sofortige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte in dieser Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Tatbestand
Werkvertrag über die Restaurierung eines Oldtimers und der Streit über eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (Symbolfoto: Von Gorlov-KV /Shutterstock.com)
Am 28.08.2009 unterschrieb der Kläger einen Kaufvertrag über einen Oldtimer. Für die in der Vertragsurkunde (Blatt 37 der Gerichtsakte) aufgeführte Verkäuferin handelte die „… Ltd.“ als Vertreterin. Der Kaufpreis betrug 35.000 €. Wenige Zeit später schloss der Kläger mit der Ltd. einen Werkvertrag über die Restaurierung des Oldtimers. Als Fertigstellungstermin vereinbarten die Parteien den 08.03.2010, als Vergütung 30.000 €. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 15.000 €. Der Beklagte, „director“ der Ltd., vertrat diese bei den Vertragsschlüssen.
Bereits am 11.08.2009 hatte der Beklagte eine GmbH gegründet, deren Geschäftsführer er war. Im Oktober 2009 wurde ein Insolvenzverfahren über die Ltd. eröffnet beim Amtsgericht Potsdam (vgl. Bl. 51 d. GA). Als der Kläger die Verträge schloss, war die Ltd. schon zahlungsunfähig. Den Werkvertrag übernahm die neu gegründete GmbH, welche der Beklagte noch einmal umfirmierte. Der Kläger hätte weder den Kauf- noch den Werkvertrag geschlossen, wenn der Beklagte ihn von der Zahlungsunfähigkeit unterric[…]