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Observation durch Detektiv – Schadensersatzanspruch gegen Arbeitgeber

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5 – Az.: 5 Sa 449/16 – Urteil vom 27.04.2017

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30. August 2016, Az. 8 Ca 1012/15, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger wegen einer Observation durch eine Detektei eine Geldentschädigung zu zahlen.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das Dienstleistungen zur Instandsetzung und -haltung von Schienenfahrzeugen des Güter- und Personenverkehrs anbietet. Sie beschäftigt an fünf Standorten im Bundesgebiet über 800 Arbeitnehmer. Im Werk K. sind regelmäßig weniger als 200 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger ist Vorsitzender des Betriebsrats des Werks K. und außerdem Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats. Er ist Mitglied der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EGV). Die Beklagte hatte den Kläger bis zu den Betriebsratswahlen 2014 in der vorherigen Wahlperiode – freiwillig – vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt, obwohl die gesetzliche Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG nicht erreicht war. Seit der Neuwahl 2014 war sie hierzu nicht mehr bereit. Zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat bestanden in der Folge Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger vollständig von der beruflichen Tätigkeit freizustellen. Am 22.08.2014 leitete die Beklagte beim Arbeitsgericht Kaiserslautern (Az. 8 BV 20/14) ein Beschlussverfahren ein. Sie begehrte die Feststellung, dass der Betriebsrat ohne konkrete Darlegung der Erforderlichkeit keinen Anspruch auf eine pauschale, vollständige Freistellung eines Betriebsratsmitglieds hat, solange die gesetzliche Mindeststaffel des § 38 BetrVG nicht überschritten ist. Dem Antrag wurde zweitinstanzlich stattgegeben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 16.07.2015 – 5 TaBV 5/15).

Durch einen anonymen Informanten erhielt die Gewerkschaft EGV den Hinweis, dass die Beklagte eine Observation des Klägers durch eine Detektei veranlasst hatte. Im Dienstleistungsvertrag mit der Detektei vom 10.09.2014 ist folgendes Honorar (ohne MwSt.) vereinbart:

Grundgebühr für Verwaltungsaufwand, Maßnahmenplanung und Berichterstattung 135,- EUR
Stundenhonorar pro Detektiv ab Einsatzort 69,- EUR
Zuschlag Sonderzeit (Sonn- und Feiertage sowi[…]


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