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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erforderlichkeit einer Grundstücksverkehrsgenehmigung

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 359/16 – Beschluss vom 24.04.2017

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
I.

Der Antragsteller zu 1) ist als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes (Gebäude- und Freifläche, …weg … in Stadt1 mit 233 qm) im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 26.04.2016 (UR-Nr. …/2016 des verfahrensbevollmächtigten Notars) veräußerte der Antragsteller zu 1) unter Erklärung der Auflassung einen Miteigentumsanteil von ½ des streitgegenständlichen Grundbesitzes an die Antragstellerin zu 2). Diesbezüglich wurde am 08.06.2016 in Abt. II lfd. Nr. 2 des Grundbuchblattes eine Auflassungsvormerkung für die Antragstellerin zu 2) eingetragen.

Mit Schriftsatz vom 21.09.2016 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar beantragt, die Eigentumsumschreibung zu ½ auf die Antragstellerin zu 2) vorzunehmen.

Mit Verfügung vom 26.09.2016 hat die Grundbuchrechtspflegerin mitgeteilt, es bedürfe noch der Vorlage der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG), da das Grundstück bebaut sei. Alternativ könne eine Erklärung in notarieller Form vorgelegt werden, dass das Objekt nicht landwirtschaftlich genutzt werde. Im Zusammenhang mit weiterer Korrespondenz wurde dem verfahrensbevollmächtigten Notar ein Formschreiben der Grundbuchrechtspfleger/innen des Amtsgerichts Wetzlar übersandt zum Erfordernis einer Genehmigung nach § 2 GrdstVG bzw. eines Zeugnisses nach § 5 GrdstVG, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird.

Mit Beschluss vom 27.10.2016 hat die Grundbuchrechtspflegerin den Antrag auf Eigentumsumschreibung sodann zurückgewiesen. Sie hat unter Bezugnahme auf das übersandte Formschreiben im Wesentlichen ausgeführt, es sei bei dem streitgegenständlichen bebauten Grundstück grundsätzlich eine Genehmigung bzw. ein Zeugnis des Kreisausschusses nach § 2, 5 GrdstVG erforderlich, es sei denn, es werde in die notarielle Urkunde ein Zusatz aufgenommen, dass das Grundstück nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werde. Die Bebauung eines Grundstücks bedeute nämlich nicht zwangsläufig, dass dieses Grundstück nicht landwirtschaftlich genutzt werde. Die Formulierung im Bestandsverzeichnis „Gebäude- und Freifläche“ lasse gerade nicht ersehen, welcher Art die Nutzung des Gebäudes sei. So sei auch ein Bauernhof ein Gebäude. Diese Möglichkeit sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das streitgegenständliche Grundstück mit 233 qm klein bemessen sei.

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 13.12.2016 gegen den Beschluss vom 27.10[…]


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