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Verkehrsunfall – Beschädigung neuwertiges E-Bike

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AG Nordhorn – Az.: 3 C 1180/16 – Urteil vom 02.05.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 2.000,00 €  festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Verkehrsunfall mit neuem eBike – Schadensregulierung (Symbolfoto: Von Spic/Shutterstock.com)

Am 23.08.2016 kam es in … zu einem Verkehrsunfall, bei dem das E-Bike der Klägerin beschädigt wurde. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des PKW des Unfallgegners, der der Klägerin dem Grunde nach für sämtliche entstandenen Schäden voll haftet. Die Klägerin kaufte das streitgegenständliche Fahrrad am 20.07.2017. Dieses hatte zum Zeitpunkt des Unfalls eine Laufleistung von 180 km. An dem Fahrrad wurde das Vorderrad, das vordere Schutzblech, das Bremsenset, die Lenkergriffe, die Pedale, der Lenker, die Klingel, der Displayhalter, das Display sowie der Fahrradkorb nebst Klick-Fix-Halter beschädigt. Die Klägerin wurde durch den Inhaber der Firma … darauf hingewiesen, dass der Elektromotor bei der Kollision in Mitleidenschaft gezogen worden sein könnte, so dass er vielleicht in naher Zukunft Probleme bereiten könnte. Die Kosten der Reparatur der beschädigten Fahrradteile werden sich nach dem Kostenvoranschlag der Firma … vom 26.08.2016 auf 558,00 € belaufen. Eine Reparatur seitens der Klägerin fand nicht statt. Die Beklagte zahlte an die Klägerin mit Abrechnungsschreiben vom 30.09.2016 Nettoreparaturkosten in Höhe von 468,91 €. Durch Rechtsanwaltsschreiben vom 06.10.2016 wurde die Beklagte zur Zahlung von 1.547,90 € innerhalb von 10 Tagen aufgefordert. Die Beklagte reagierte trotz Nachfristsetzung vom 04.11.2016 nicht.

Die Klägerin behauptet, der Neupreis belaufe sich auf 2.400,00 €, wobei der Mehrwertsteueranteil 383,19 € betrage. Die Klägerin beabsichtige, sich ein fabrikneues anderes E-Bike anzuschaffen, sobald die Beklagte ihr z[…]


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