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Sterbegeldversicherung –  Wann liegt tödlicher Unfall vor?

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LG Osnabrück – Az.: 9 O 2863/16 – Urteil vom 28.04.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 20.000,-.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Sterbegeldversicherung.

Der verstorbene Versicherungsnehmer Serge I. und die Beklagte schlossen 2013 einen Vertrag über eine Sterbegeldversicherung ab, deren Bezugsberechtigte im Todesfall die Klägerin ist, hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Versicherungsschein vom 07.09.2013 sowie die Leistungsbeschreibung und die zugehörigen allgemeinen Versicherungsbedingungen, Blatt 1 ff. Anlagenband.

Am 29.12.2013 verstarb der Versicherungsnehmer Serge I.. Er wurde an diesem Tag durch Herrn B. X. mit einem Messer angegriffen, tödlich verletzt und erlag den Messerstichen noch am Tatort.

Bereits zuvor war es zu Streitigkeiten und einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Herrn X. und Herrn I. gekommen. Am Tattag stürmte Herr X. mit einem Messer in der Hand aus seiner Wohnung und traf erwartungsgemäß auf den draußen wartenden Versicherungsnehmer. Er schrie ihn mit den Worten an:

 „Was willst du hier? Hau ab!“

und/oder

 „Lass uns endlich in Ruhe“.

Dieser Aufforderung kam der Versicherungsnehmer n

(Symbolfoto: Von Photographee.eu/Shutterstock.com)

cht nach und es entstand eine körperliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf Herr X. den Entschluss fasste, den Versicherungsnehmer mit dem Messer in den Oberkörper zu stechen, was er dann auch tat. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer einen leichten Schlag gegen den Angreifer führte.

Hinsichtlich des unstreitigen, weiteren Hergangs wird Bezug genommen auf den Inhalt des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 11.09.2014 zum Aktenzeichen 6 Ks (730 Js 51/14) 4/14, Blatt 21 ff. Anlagenband.

Mit Schreiben vom 03.07.201[…]


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