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Rechtsanwälte Kotz GbR

Installation von Funk-Heizverteilern und Funk-Wasseruhren – Duldungspflicht

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AG Konstanz – Az.: 4 C 163/21 – Urteil vom 21.10.2021

1. Die Beklagten werden verurteilt, die Installation von neuen Funk-Heizverteilern und Funk-Wasseruhren der im ### von Ihnen bewohnten Doppelhaushälfte zu dulden.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 159,94 Euro an den Kläger zu zahlen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger gegen sie als Leistung i.H.v. 700,00 Euro abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
In diesen Prozess wird darüber gestritten, ob der Vermieter in der an die Beklagten vermieteten Wohnung zwecks Messung nun Funk-Erfassungsgeräte installieren darf.

Zwischen den Parteien besteht seit Herbst 2016 ein Wohnraummietvertrag. Die Beheizung und Warmwasserversorgung erfolgt in dem aus zwei Doppelhaushälften bestehenden Haus über eine Zentralheizung. Bislang erfolgte die Verbrauchserfassung über elektronische Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler und Wasserzähler, die in regelmäßigen Abständen abzulesen sind. Der Kläger will nun auf das Funkmessverfahren umstellen.

Duldungspflicht der Installation von Funk-Heizverteilern und Wasseruhren – (Symbolfoto: Von Proxima Studio/Shutterstock.com)

Bislang gelang es mehrfach nicht Mitarbeitern der Ablese-Firma Zugang zu den Messeinrichtungen im Mietshaus zwecks Austausch der Messeinrichtungen zu erhalten. Wiederholt wurden von Beklagtenseite hiergegen Einwendungen vorgebracht, so mit E-Mails vom 20.07.2020 (AS 37), 21.07.2020 (AS 39) und 23.07.2020 (AS 41). In der E-Mail vom 21.07.2020 heißt es unter anderem: „Es bleibt also dabei, zum Ablesen kann ISTA natürlich kommen, ansonsten wird aber nichts gemacht.“

Hierauf schaltete der Kläger seinen Prozessbevolimächtigten ein, der mit Schreiben vom 05.03.2021 unter Fristsetzung bis zum 21.03.2021 vergeblich aufforderte, Zutritt zu gewähren (AS 45). Für die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit werden nach einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 1.000,00 Euro brutto 159,94 Euro geltend gemacht.

Von Klägerseite werden rechtlichen Ausführung[…]


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