Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Corona-Pandemie – Pflicht zum Tragen medizinischer Masken für Grundschüler

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: 11 S 103/21 – Beschluss vom 23.11.2021

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der sechsjährige Antragsteller lebt in Brandenburg und besucht die erste Klasse einer Grundschule sowie eine Horteinrichtung in Blankenfelde-Mahlow. Er begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen § 24 Abs. 5 und 6 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 12. November 2021 (GVBl. II/21, Nr. 91), soweit dort eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in den Innenbereichen der Schule sowie der Horteinrichtung (unter Benennung von Ausnahmen) begründet wird.

Die SARS-CoV-2-EindV ist am 15. November 2021 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 5. Dezember 2021 außer Kraft (§ 31 SARS-CoV-2-EindV).

Die beanstandete Vorschrift lautet:
§ 24  Schulen, Horteinrichtungen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
Tragepflicht für medizinische Corona-Masken für Grundschüler in Brandenburg – (Symbolfoto: Von Tom Wang/Shutterstock.com)

(1) – (4) […]

(5) In Schulen nach Absatz 1 besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:

1. in den Innenbereichen außer während des Schulsports sowie außer beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten für

a. alle Schülerinnen und Schüler,

b. alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal,

2. in den Innen- und Außenbereichen für alle Besucherinnen und Besucher.

Schülerinnen und Schüler sind von der Tragepflicht bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine weitergehende Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv