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Notwegerecht – Begründung durch langjährige Nutzung eines fremden Grundstücks

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Oberlandesgericht Saarbrücken - Az.: 1 U 81/16 - Urteil vom 03.05.2017

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Juni 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 6 O 183/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der auf Grund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Klägerin begehrt die Einräumung eines Notwegerechts.

Sie nimmt als gemeinsame Gesellschaft der Gemeinde K. und der Stadtwerke S. Beteiligungsgesellschaft mbH in der Gemeinde K. wesentliche Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge, insbesondere die Trinkwasserversorgung, wahr. Die Beklagte ist Alleineigentümerin des Flurstücks XXX/X in A., welches sie im Jahr 1999 lastenfrei erworben hat. Über einen Weg, von dem die Beklagte behauptet, er reiche nicht über ihr Grundstück hinaus, erreicht diese unter Überfahren mehrerer Privatgrundstücke ihr Anwesen. Dieser Weg wurde durch eine ursprünglich im dortigen Außenbereich ansässige Munitionsfabrik errichtet und als Zuwegung genutzt. Den Weg, der durchgängig gut ausgebaut ist und über eine teils schadhafte, aber geschlossene Asphaltdecke verfügt, wollten auch Mitarbeiter der Klägerin nutzen, wobei die Beklagte mehrfach mit ihrem PKW auf dem asphaltierten Teil so parkte, dass ein Durchkommen nicht möglich war. Am 13. April 2015 und am 27. April 2015 kam es zu weiteren Behinderungen der Durchfahrt, weil die Beklagte den Weg durch einen Zaun versperrte.

Die Klägerin hat behauptet, Eigentümerin der Grundstücke – Gemarkung A., Flur X, Flurstücke XXX/XX, XX, XX und XXX/XX – zu sein, auf denen sich Trinkwasserversorgungsanlagen befänden. Um die Trinkwasserversorgung sicherstellen zu können, müssten die sich dort befindlichen Anlagenteile regelmäßig wöchentlich und in Notfällen jederzeit mit den technisch ausgerüsteten Einsatzfahrzeugen der Klägerin angefahren werden. Zudem sei eine bauliche Erneuerung der teilweise veralteten Anlagen vorgesehen. Der oben beschriebene Weg verlaufe teilweise über das Grundstück der Beklagten und stelle die einzige taugliche Zufahrtsmöglichkeit zu den technischen Anlagen der Klägerin dar. Er sei Ã[…]


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