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Grundbuchberichtigung – lastenfreie Abschreibung eines Gehrechts bei Grundstücksteilung

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OLG München – Az.: 34 Wx 16/17 – Beschluss vom 08.05.2017

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Neu-Ulm – Grundbuchamt – vom 2. Dezember 2016 aufgehoben.
Gründe
I.

Die Beteiligte ist Eigentümerin eines im Grundbuch als FlSt … vorgetragenen Grundstücks, das nach Abtrennung und Übertragung einer Teilfläche, bezeichnet als FlSt …/…, aus dem Stammgrundstück … (alt) hervorgegangen ist. Bereits zu Lasten des – ihren Rechtsvorgängern im Eigentum im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens zugeteilten – Ursprungsgrundstücks war in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs, laufende Nr. 1, ein „Übergangsrecht an Pl.Nr. … für den jeweiligen Eigentümer der PlNr. … lt. Flurberein. Op. vom 6. April 1904“ am 14.5.1904 eingetragen worden. Das Recht wurde am 27.1.1983 mit dem Wortlaut „Übergangsrecht an Flst. … für den jeweiligen Eigentümer von Flst. …/… und …/…; lt. Flurbereinigungsoperat vom 06.04.1904; eingetragen am 14.05.1904“ auf das aktuelle Grundbuchblatt am 27.1.1983 übertragen, auf dem die Aufhebung des Rechts „für den jeweiligen Eigentümer v. FlNr. …/…“ am 3.7.1984 vermerkt wurde.

Die Beteiligte ist der Meinung, das Gehrecht verlaufe ausschließlich auf der Fläche des abgeteilten Grundstücks … . Weil beim grundbuchamtlichen Vollzug der Teilflächenübertragung die Belastung an FlSt … jedoch eingetragen blieb, beantragte sie am 23.11.2016 deren Löschung. Zur Begründung berief sie sich auf die Beschreibung des Rechts im Lastenverzeichnis des neuen Bestands nach der Flurbereinigung. Aus dem Wortlaut der bei Pl.Nr. … eingetragenen Grundstücksbenennung nebst Last („Garten mit Übergangsrecht längs Pl.Nr. …b für den Besitzer des Objektes Pl.Nr. …. Der bisherige Fußweg von der westlichen Grenze dieses Objektes wird damit aufgehoben.“) ergebe sich nämlich eine räumliche Begrenzung des Gehrechts dahingehend, dass es nur entlang des bezeichneten Grundstücks und nicht auf dem gesamten Ursprungsgrundstück … ausgeübt werden durfte. Aufgrund der Tiefe des damaligen Grundstücks …b ende das Gehrecht in einem Bereich, der nun auf dem selbständigen Grundstück …/… liege. Aus der beigefügten zeichnerischen Übertragung des Grundstücks …b aus der Verteilungskarte zum Stand 1902 in die aktuelle Flurkarte gehe dies ohne weiteres hervor.

Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 2.12.2016 beanstandet. Aus den Unterlagen sei nicht klar erkennbar, ob der Ausübungsbereich des Rechts auch auf de[…]


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